§259 – Hehlerei

Objektiver Tatbestand:

Wer…

– eine Sache die

– eine andere Person aus einem rechtswidrigen Vermögensdelikt erlangt hat

– ankauft, oder sonst sich oder einem Dritten verschaft, verkauft, oder verkaufen hilft

– um sich oder einen Dritten zu bereichern.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis 5 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §259 - Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Beispiel

Simon hat 10 Handys geklaut. Da er aber damit nichts anfangen kann, entschließt er sich, diese weiterzuverkaufen. Am nächsten Tag vertickt er die Handys auf dem Schulhof.