Dienstkleidung – § 19 BewachV
§19 BewachV verbietet es die Dienstkleidung oder Abzeichen zu tragen die Uniformen bzw. Abzeichen von Streitkräften und Behörden (Armee, Polizei etc.) ähnlich sieht und somit Verwechslungsgefahr besteht.
Außerdem muss, wer zur Ausübung des Dienstes, ein Gebäude oder ein umzäuntes Gelände (eingefriedetes Besitztum) betritt, die Dienstkleidung tragen. Dadurch soll erkennbar sein, dass sich der Sicherheitsmitarbeiter im Dienst, bzw. nicht im Dienst, befindet.
(1) Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen deutlich unterscheiden und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
(2) Jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll, muss eine Dienstkleidung tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.