Dienstausweis und Kennzeichnung von Wachpersonen – § 18 BewachV
Der Unternehmer muss seinem Mitarbeiter, zu Beginn seiner Tätigkeit, einen Dienstausweis ausstellen.
Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen (z.B. Polizeidienstausweis) deutlich unterscheiden. Er muss die Ausweise der Mitarbeiter fortlaufend nummerieren und muss sie in ein Verzeichnis eintragen. Außerdem hat er dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter den Ausweis während des Dienstes bei sich tragen, um diesen, auf Aufforderung einer Behörde vorzeigen zu können.
Dieser Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
1. Vorname und Nachname der Wachperson
2. Name und Anschrift des Unternehmers
3. die Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens wenn diese vom Gewerbetreibenden abweichen
4. Unterschrift der Wachperson
5. Unterschrift des Gewerbetreibenden
6. Bewacherregisteridentifikationsnummer der Wachperson
7. Bewacherregisteridentifikationsnummer des Bewachungsunternehmens
Grundsätzlich gilt, dass der Dienstausweis zusammen mit einem Personalausweisdokument immer während des Dienst mitgeführt wird (z.B. in der Tasche haben, nicht offen tragen).
Bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr, im Einlassbereich von Diskotheken, in der Bewachung von Asylunterkünften sowie zugangsgeschützten Großveranstaltungen muss der Mitarbeiter ein sichtbares Schild tragen, auf dem der Name vom Mitarbeiter oder eine Kennnummer, sowie der Name des Unternehmers stehen. Ladendetektive müssen dieses Schild nicht tragen, da sie sonst im Kaufhaus auffallen würden.
(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:
1. Familienname und Vornamen der Wachperson,
2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
3. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese abweichen von Namen oder Anschrift des Gewerbetreibenden nach Nummer 2,
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,
5. Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens.
Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
(2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.
(3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.