Dienstanweisung, Unfallverhütungsvorschriften und Wahrung von Geschäftsgeheimnissen – §17 BewachV
Der Unternehmer muss eine allgemeine Dienstanweisung schriftlich erstellen und diese, zusammen mit der “Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Vorschrift 23” (DGUV Vorschrift 23), jedem Mitarbeiter, vor Aufnahme der Tätigkeit, gegen Unterschrift aushändigen.
Die allgemeine Dienstanweisung muss zwingend folgende Angaben enthalten:
1. die Wachperson besitzt keine staatl. Befugnisse/hoheitlichren Rechte (Polizist, Hilfspolizist etc.)
2. die Wachperson darf während des Dienstes nur mit Zustimmung des Unternehmers eine Schuss-, Hieb-, oder Stoßwaffe sowie Reizstoffsprühgeräte führen,
3. die Wachperson hat nach Benutzung einer dieser Waffen dies sofort dem Unternehmer und einer Polizeidienststelle zu melden.
Außerdem muss der Unternehmer in der Dienstanweisung den Mitarbeiter verpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse die ihm bei der Ausübung des Dienstes bekannt werden, für sich zu behalten.
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.
(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.