Beschränkung der Grundsätze der Verarbeitung

Durch die Entwicklung neuer Gesetze können die Berechtigung zur Datenverarbeitung jedoch auch wieder eingeschränkt werden. In Artikel 23 der DSGVO werden mehrere Punkte angegeben, in denen diese Möglichkeit vorliegt. Diese sind:

1. Schutz der nationalen Sicherheit, öffentlichen Sicherheit oder Landesverteidigung

2. Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten …

3. Schutz weiterer Ziele wie wirtschaftliche oder finanzielle Interessen des Staates

4. Schutz der Unabhängigkeit von Justiz und Gerichtsverfahren

5. Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen in reglementierten Berufen (z.B. Versicherungsvertreter)

6. Schutz der betroffenen Personen oder Rechte und Freiheit anderer Personen

7. Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche

Während das neue Gesetz, welches die Verarbeitungsrechte von öffentlichen und privaten Stellen einschränkt, entworfen wird, muss dieses einen bestimmten Inhalt haben. So müssen z.B. die betroffenen personenbezogene Daten oder der Umfang der vorgenommenen Beschränkungen näher beschrieben werden.