Pflichten nach Artikel 12 DSGVO

In Artikel 12 der DSGVO sind weiterführende Pflichten für Personen und Organisationen festgehalten, die bei der Verarbeitung von Daten eingehalten werden müssen.

Transparente Information

Die Stelle die Daten verarbeitet, muss den Betroffenen im Vornherein darüber informieren, dass eine Datenverarbeitung stattfinden soll. Außerdem müssen die Rechte der Betroffenen von Artikel 15-22 DSGVO dargestellt werden. Dies sind z.B. ein Auskunftsrecht, Recht auf Löschung, Einschränkung oder Widerspruch. Weiterhin muss den Betroffenen die Ausübung ihrer Rechte so einfach wie möglich gemacht werden. So sollen dem Betroffenen offengelegt werden, wer für die Datenverarbeitung zuständig ist (Ansprechpartner), die Möglichkeit des direkten Kontaktes zum Datenverarbeiter, sowie eine transparente Bearbeitung von Anträgen von Betroffenen.

Kommunikation

Die Organisation die die Daten verarbeitet muss Betroffenen außerdem jederzeit eine Meldung über den Bearbeitungsstatus seiner Anträge geben können. Die Meldung soll dabei zeitnah nach der Anfrage des Betroffenen erfolgen.

In bestimmten Ausnahmefällen muss keine Meldung an die Betroffenen erfolgen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Antragsteller (Betroffener) nicht identifizierbar ist oder die Organisation mit Anfragen überhäuft.

Modalitäten

Die Anträge, die Bearbeitung als auch die Auskünfte müssen kostenlos erfolgen.