Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

Öffentlich zugängliche Räume (z.B. Bahnhöfe) dürfen nur mit Videoüberwachung ausgestattet sein,

– wenn öffentliche Stellen dies zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen (Polizei- Gefahrenabwehr)

– wenn dadurch das Hausrecht wahrgenommen werden soll

– wenn berechtige Interessen wahrgenommen werden sollen und konkret festgelegte Zwecke verfolgt werden…

…und dadurch schutzwürdige Interessen von Personen nicht verletzt werden.

Bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen, großflächigen Anlagen (z.B. Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, Parkplätzen, oder Fahrzeugen und Flächen von Schienen-, Schiffs- und Busverkehr gilt z.B. der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der Personen die sich dort aufhalten als besonders wichtiges Interesse.

Die Tatsache, dass eine Videoüberwachung stattfindet ist erkennbar zu machen! (z.B. Schild am Eingang)

Wenn Aufnahmen und dadurch erhobene Daten einer Person zugeordnet werden, ist diese über die Verarbeitung und Nutzung zu benachrichtigen.

Ist ein bestimmter Zweck erreicht, müssen die Aufnahmen unverzüglich gelöscht werden.

Öffentliche Bereiche dürfen mit Videoüberwachung von privaten Personen grundsätzlich nicht überwacht werden. (nur Ausnahme der zuständigen Behörde)