Behandlung von Waffen und Anzeigepflicht – § 20 BewachV
Wenn der Unternehmer bestimmte Dienstleistungen (z.B. Geld- und Werttransport) anbietet bei der Waffen benötigt werden, muss er sich dabei an bestimmte Regeln halten.
So ist der Unternehmer dafür zuständig, dass die Waffen und die Munition sicher aufbewahrt werden.
Außerdem muss er sicherstellen, dass Mitarbeiter die zu Beginn ihres Tagesdienstes eine Waffe und Munition ausgehändigt bekommen haben, diese zum Feierabend wieder ordnungsgemäß zurückgeben.
Wenn eine Waffen benutzt wurde, muss dies unverzüglich(!) vom Unternehmer, der Behörde und der zuständige Polizeidienststelle gemeldet werden.
(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.
(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.