Vorraussetzungen für Mitarbeiter
Wenn eine Person bei einem gewerblich Sicherheitsdienst arbeiten möchte muss sie bestimmte Vorgaben erfüllen. Diese sind:
– Zuverlässigkeit
– mind. 18 Jahre alt (oder Abschluss als Service/Fachkraft für Schutz und Sicherheit)
– mindestens eine 40-stündige Unterrichtung bzw. für bestimmte Aufgaben die Sachkundeprüfung (oder eine entsprechende Ausnahme)
Achtung! Werden Mitarbeiter in folgenden Tätigkeiten eingesetzt ist zwingend eine Sachkundeprüfung notwendig:
– Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr (z.B. Citystreife, Security im ÖPNV etc.)
– Schutz vor Ladendieben (z.B. Ladendetektiv, Doorman)
– Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken (z.B. Türsteher)
– Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende in leitender Funktion (z.B. Schichtleiter in einer Asylunterkunft)
– Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion (z.B. Ordnungsdienstleiter eines Festivals)
Kann ein Mitarbeiter keine Zuverlässigkeit oder die Unterrichtung oder einen Sachkundenachweis nachweisen, kann die zuständige Behörde die Bewachungstätigkeit untersagen. Somit ist es zwingend nötig, dass beide Vorgaben durch den Mitarbeiter erfüllt werden.
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,
1. die zuverlässig sind,
2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und
3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2 , ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.[…]
Timo Pech, 34 Jahre alt, möchte Mitarbeiter bei der Schulz-Wachschutz GmbH werden. Als der Chef, Herrn Pech anmelden möchte, fällt auf, dass Herr Pech noch keine 40-stündige Unterrichtung, oder die Sachkundeprüfung absolviert hat.
– Zuverlässigkeit
– mind. 18 Jahre alt
– mind. 40-stündige Unterrichtung