§3 DGUV Vorschrift 23 – Eignung
Nach §3 DGUV Vorschrift 23 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherheitsdiensttätigkeiten nur von Personen ausgeführt werden die dafür körperlich und psychisch geeignet sind. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und eine der Aufgabe entsprechenden Ausbildung haben (z.B. Waffensachkunde, Erste-Hilfe-Ausbildung etc.). Außerdem muss der Unternehmer über die Befähigung der Mitarbeiter Aufzeichnungen führen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.