§21 DGUV Vorschrift 23– Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtung

Schusswaffen dürfen grundsätzlich nur im entladenen Zustand – das heißt ohne Munition in der Waffe – übergeben werden.

Der Mitarbeiter der die Waffe in Empfang nimmt, muss sich vom Ladezustand überzeugen und die Waffe auf Mängel prüfen. Sollten Mängel festgestellt werden, darf die Waffe nicht weiter benutzt werden.

Wenn Schusswaffen geladen oder entladen werden muss dies über einer geeigneten Kugelfangeinrichtung (z.B Sandgrube) passieren. Beim Umgang mit der Waffe ist stets darauf zu achten, dass kein anderer Mitarbeiter durch einen versehentlichen Schuss verletzt werden könnte.

§ Gesetzestext - §21 DGUV Vorschrift 23 - Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtung

(1) Schusswaffen dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.

(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.

(4) Beim Laden und Entladen von Schusswaffen müssen diese an sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waffe hat hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuss verletzt werden können.