§6 DGUV Vorschrift 23 – Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben

Der Unternehmer darf einen Bewachungsauftrag erst übernehmen, wenn eventuelle Gefahrenstellen im und am Objekt beseitigt, oder ausreichend abgesichert sind (z.B. Gruben, Chemikalien etc.). Außerdem müssen die Aufgaben der Mitarbeiter und eventuelle Nebentätigkeiten schriftlich festgelegt sein.

§ Gesetzestext - §6 DGUV Vorschrift 23 – Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben

(1) Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn vermeidbare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert werden.

(2) Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen schriftlich festgelegt werden.