§15 DGUV Vorschrift 23 – Hundeführer

Als Hundeführer dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden die entsprechend ihrer Aufgabe unterwiesen worden sind, und die für die Führung von Hunden erforderlichen Befähigung nachweisen können, die 1x jährlich überprüft wird. (z.B. Ausbildung zum Hundeführer)

Liegt keine Befähigung mehr vor, darf der Hundeführer keinen Hund mehr im dienstlichen Auftrag führen.

§ Gesetzestext - §15 DGUV Vorschrift 23 - Hundeführer

(1) Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend unterwiesen worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ihm die Befähigung zum Hundeführer regelmäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen.