§14 DGUV Vorschrift 23 – Hundehaltung in Objekten

Wenn Hunde in Objekten gehalten werden müssen genauso wie in §13 entsprechende Zwinger zur Haltung der Hunde vorhanden sein. In Absatz 2 sind Ausnahmen definiert.

§ Gesetzestext - §14 DGUV Vorschrift 23 - Hundezwinger

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Bereich von Objekten, in denen Hunde gehalten werden, Zwinger nach § 13 vorhanden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege auch eine vorübergehende Anbindehaltung zulässig, wenn hierfür geeignete Einrichtungen vorhanden sind und sich die Hunde jeweils nur für die Dauer einer Schicht im Bereich des Objektes befinden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen “Zutritt für Unbefugte verboten” an den Einrichtungen hingewiesen ist.