§25 DGUV Vorschrift 23 – Geldtransporte durch Boten

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Geldtransporte durch Boten in öffentlichen Bereichen durch mindestens zwei Mitarbeiter durchgeführt werden. Eine Person davon übernimmt den eigentlichen Transport – die andere die Absicherung des Boten. Dies gilt auch für Wege zwischen Transportfahrzeug Übergabe-/Übernahmestelle.

Davon gibt es bestimmte Ausnahmen:

– wenn das Geld unauffällig in ziviler Kleidung getragen wird

– der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist

– der Anreiz für Überfälle durch technische Ausrüstung, die für außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltiv verringer wird

– wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabsicherung erkennbar ist

Die Behältnisse in denen das Geld transportiert wird müssen entsprechend handhabbar sein (z.B. keine zu schwere und große Kiste). Außerdem darf  das Behältnis mit dem Boten nicht fest verbunden sein (z.B. Handschellen)

§ Gesetzestext - §25 DGUV Vorschrift 23 - Geldtransporte durch Boten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.

(2) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn

-das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,

-der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,

-der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird

oder

-ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.

(3) Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.