§20 DGUV Vorschrift 23 – Führen von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden, und sollen somit gegen Abgleiten oder Rausfallen gesichert werden. Dies wird z.B. durch ein Holster gewährleistet.

Munition darf nicht lose mitgeführt werden (z.B. Hosentasche – kann leicht verloren werden)

Schusswaffen müssen beim reinen Führen gesichert oder gesperrt werden. Bei der Nutzung darf allerdings entsichert oder entsperrt werden.

§ Gesetzestext - §20 DGUV Vorschrift 23 - Führen von Schusswaffen und Munition

(1) Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung verhindert sein.

(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.

(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.

(4) Geführte Schusswaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.

(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.