§5 DGUV Vorschrift 23 – Verbot berauschender Mittel
Während der Dienstzeit gilt ein absolutes Verbot von dem Konsum berauschender Mittel wie Alkohol oder Drogen. Außerdem muss während des Dienstantritts absolute Nüchternheit vorherrschen. Es darf also in einem angemessenen Zeitraum vor der Arbeit nicht mehr konsumiert werden.
§ Gesetzestext - §5 DGUV Vorschrift 23 - Verbot berauschender Mittel
Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.