§10 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung des Wach- und Sicherheitspersonals
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung und Hilfsmittel seiner Mitarbeiter in ordnungsgemäßen Zustand befinden und, dass das Personal in die Handhabung dieser Ausrüstung und Hilfsmittel unterwiesen ist.
Wenn Ausrüstung oder Hilfsmittel angelegt werden müssen, dann darf die Bewegungsfreiheit (vor allem der Hände) nicht zu stark beeinträchtigt sein.
Der Unternehmer muss gewährleisten, dass jeder Versicherte das für die Wachaufgabe entsprechende Schuhwerk trägt. (z.B. Sicherheitsschuhe)
Der Unternehmer muss gewährleisten, dass jeder Versicherte bei Dunkelheit mit einer leistungsfährigen Taschenlampe ausgerüstet ist.
Der Versicherte muss die ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmittel entsprechen der Anordnung nutzen.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die für das Wach- und Sicherungspersonal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden und dass das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabungen unterwiesen ist.
(2) Anlegbare Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein, dass die Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufgabe entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist.
(5) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen.