§18 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung mit Schusswaffen
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Mitarbeiter nur mit Waffen ausgestattet werden, wenn dies durch den Unternehmer ausdrücklich angeordnet ist. (z.B. für Geld- und Werttransport).
Außerdem muss der Unternehmer gewährleisten, dass er nur Mitarbeiter eine Waffe aushändigt, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet, sachkundig und an den Waffen ausgebildet sind.
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass seine Mitarbeiter die Waffen führen regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen. Überdiese Prüfungen muss er Aufzeichnungen erstellen und führen.
Sollten die Vorraussetzungen bei einem Mitarbeiter für das Führen einer Waffe nicht mehr ausreichen, hat er die Waffe dem Mitarbeiter umgehend zu entziehen.
(1) Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaffen nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.
(3) Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass über die Schießübungen, die Schießfertigkeit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werden.
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schusswaffen nach Absatz 1 unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind.