§4 DGUV Vorschrift 23 – Dienstanweisung
Nach §4 DGUV Vorschrift 23 muss der Unternehmer eine Dienstanweisung erstellen in der festgehalten ist, dass die Mitarbeiter Mängel und besondere Gefahren die bei der Arbeit auftreten weiter zu melden haben.
Außerdem muss der Unternehmer gewährleisten, dass seine Mitarbeiter vor Aufnahme des Dienstes, und danach regelmäßig unterwiesen werden.
Auch ist festgelegt, dass die Mitarbeiter die Maßnahmen der Arbeitssicherheit zu unterstützen und den Anweisungen der Dienstanweisung folge zu leisten haben. Sie dürfen also keine Anweisungen von Auftraggebern umsetzen, die dem Sicherheitsauftrag entgegenstehen.
Solch eine allgemeine Dienstanweisung sollte Angaben zu Rechten und Pflichten der Versicherten, Verschwiegenheit, Eigensicherung, Umgang mit Schusswaffen, Verbot berauschender Mittel etc. enthalten.
Neben der allgemeinen Dienstanweisung gibt es auch noch die spezielle Dienstanweisung eines jeden Objektes in der genaue Tätigkeiten und Arbeitsschutzmaßnahmen festgehalten sind.
Die Dienstanweisungen sollten jedem Mitarbeiter zugänglich sein. (vor Unbefugten geschützt)
Wenn Mitarbeiter unterwiesen werden muss dies durch den Unternehmer dokumentiert werden.
(1) Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren so weit wie möglich zu üben.
(3) Die Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und die Dienstanweisungen zu befolgen. Sie dürfen keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen.