§12 DGUV Vorschrift 23 – Hunde
Grundsätzlich dürfen Hunde bei Wach- und Sicherungsaufgaben eingesetzt werden. Allerdings dürfen nur geprüfte Hunde mit einem Hundeführer eingesetzt werden. (z.B. abgelegte Prüfung – Schutzhundprüfung A). Hunde die der entsprechenden Aufgabe aufgrund ihres Charakters oder ihres Alters nicht mehr geeignet sind, und dadurch Personen gefährden, dürfen nicht im Sicherheitsbereich eingesetzt werden. (diese Eignung wird 1x jährlich geprüft)
Ausnahmsweise dürfen auch ungeprüfte Hunde eingesetzt werden, wenn diese reine Wahrnehmungs und Meldeaufgabe erfüllen und der Hundeführer den Hund unter Kontrolle hat.
Es ist stets zu gewährleisten dass Hunde durch Ausbildung und Einsatz nicht überfordert sind.
(1) Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.
(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.