§13 DGUV Vorschrift 23 – Hundezwinger
Wenn Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten werden muss der Unternehmer gewährleisten, dass eine Einzelhaltung der Hunde (Trennung der Hunde) möglich ist.
Solch einen Zwinger in dem Hunde untergebracht sind darf nur vom Hundeführer oder beauftragen Personen die dem Hund vertraut sind betreten werden. Wichtig ist, dass am Zwinger eine Verbotsschild – “Zutritt für unbefugte Verboten” angebracht ist.
Dementsprechend müssen Zwinger abschließbar sein.
Säuberung und Instandhaltung der Zwinger darf nur erfolgen wenn der Hund nicht im Zwinger ist.
(1) Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Zwinger so beschaffen und ausgestattet sind, dass eine Einzelhaltung aller Hunde ermöglicht wird.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an den Zwingern auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen “Zutritt für Unbefugte verboten” hingewiesen ist.
(3) Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauftragten Personen, die mit dem jeweiligen Hund vertraut sind, betreten werden.
(4) Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist.
(5) Die Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden, wenn diese nicht durch Hunde belegt sind.