§9 DGUV Vorschrift 23 – Objekteinweisung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter in ein Objekt entsprechend seiner Aufgabe und der damit verbunden objektspezifischen Gefahren eingewiesen werden. Grundsätzlich müssen die Mitarbeiter zu der Zeit eingewiesen werden zu der ihr Dienst stattfindet (z.B. Nachts wenn Nachtschichten in einem Objekt durchgeführt werden sollen). Allerdings muss auch eine Unterweisung zur Tageszeit stattfinden, damit der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, sich die örtlichen Gegebenheiten bei Tageslicht anzuschauen.
Wenn in einem Objekt Hunde eingesetzt werden, hat der Unternehmer die Mitarbeiter entsprechend dem Umgang mit Hunden zu unterweisen.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.
(2) Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in denen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.