§19 DGUV Vorschrift 23 – Schusswaffen
Bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen dürfen nur Waffen bereitgehalten und geführt werden, die in der Bundesrepublik offiziell zugelassen und angemeldet sind.
Die Waffen müssen bei Verdacht auf Mängel sofort, mindestens aber 1x jährlich durch einen Sachkundigen auf ihre Handhabungssicherheit geprüft werden.
Eine Instandsetzung darf nur von bestimmten Personen durchgeführt werden. (z.B. Büchsenmacher)
Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen ist unzulässig.
(1) Es dürfen nur Schusswaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schusswaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schusswaffen nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 Waffengesetz (WaffG) erfolgt.
(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.