§8 DGUV Vorschrift 23 – Überprüfung von Objekten
Der Unternehmer muss Objekte die er bewacht, auf Gefahrenstellen für die Gesundheit seiner Mitarbeiter überprüfen. Er muss diese Überprüfungen regelmäßig, oder bei besonderen Anlass (z.B. Baustelle im Objekt etc.) unverzüglich durchführen und muss über diese Prüfung Aufzeichnungen machen.
Sollten Gefahren im Objekt festgestellt werden, kann der Unternehmer vom Auftraggeber verlangen, dass die Gefahren beseitigt oder entsprechend abgesichert werden.
Die Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens müssen wiederrum festgestellte Gefahren dem Unternehmer melden.
(1) Der Unternehmer hat unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers sicherzustellen, dass die zu sichernden Objekte auf Gefahren geprüft werden. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Prüfungen haben regelmäßig, bei besonderem Anlass unverzüglich zu erfolgen.
(2) Der Unternehmer hat vom Auftraggeber zu verlangen, dass vermeidbare Gefahren beseitigt oder Gefahrstellen abgesichert werden. Bis zum Abschluss dieser Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer Regelungen zu treffen, die die Sicherheit des Wach- und Sicherungspersonals auf andere Weise gewährleisten.
(3) Die Versicherten haben festgestellte Gefahren und die dagegen getroffenen Maßnahmen dem Unternehmer zu melden.