§243 – besonders schwerer Fall des Diebstahls

Objektiver Tatbestand:

Wer einen Diebstahl begeht und dabei:

– in ein Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum oder anderen umschlossenen Raum, einbricht, einsteigt, mit falschen Schlüssel oder anderem Werkzeug eindringt, oder sich im Raum verborgen hält

– eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenen Behältnis oder einer anderen Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist

– gewerbsmäßig stiehlt

– aus einer Kirche,  oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum (z.B. Moschee) eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient

– eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technischer Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung, oder Ausstellung befindet (z.B. Kunstgalerie)

– stiehlt indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt

– Waffen, Kriegswaffen oder Sprengstoff stiehlt.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §243 - besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.     zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2.     eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3.     gewerbsmäßig stiehlt,

4.     aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5.     eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6.     stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7.     eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Beispiel

Um 21.50 betritt Jörg ein Kaufhaus. Dieses schließt um 22 Uhr. Damit er in der Nacht nicht einbrechen muss, versteckt er sich um 22 Uhr und lässt sich einschließen.

In der Nacht nimmt Jörg dann mehrere wertvolle Gegenstände mit und steigt durch ein Fenster nach außen.