Allgemeine Selbsthilfe – § 229 BGB

Auf Grundlage des § 229 BGB darf man:

– Eine Sache wegnehmen, beschädigen oder zerstören

– oder einen Verpflichteten welcher der Flucht verdächtig ist, festnehmen

– oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu Dulden verpflichten ist, beseitigen

+

– wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist

+

– und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs wesentlich erschwert oder vereitelt werde.

Es ist möglich das Recht des § 229 auf andere Personen vertraglich zu übertragen (z.B. Sicherheitsdienst)

§ Gesetzestext - §229 BGB - allgemeine Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Beispiel 1

Der Sicherheitsmitarbeiter S. beobachtet wie die ihm unbekannte Frau F. in einem Kaufhaus einen teuren Porzellanteller fallen lässt. Anstatt jedoch einer Verkäuferin Bescheid zu geben, entfernt sich Frau F. Der Sicherheitsmitarbeiter S. hält Frau F. fest um ihre Personalien feststellen zu können. Polizeiliche Hilfe war nicht schnell genug zu bekommen. Wenn S. die F. nicht festgehalten hätte, wären das Kaufhaus auf dem Schaden sitzen geblieben.

Beispiel 2

Die Verkäuferin V. beobachtet wie ein etwa neun Jahre altes Kind mit einem Stein gegen die Schaufensterscheibe ihres Ladens wirft. Die Scheibe zerkratzt dabei. Die Verkäuferin V. läuft aus ihrem Laden und hält das Kind fest. Sie ruft die Polizei dazu um herauszufinden wie das Kind heißt, und wo sie den Schaden geltend machen kann.

Das Festhalten von Frau V. war rechtmäßig, da ein einklagbarer Anspruch vorlag (der Schaden am Fenster) und da Polizei nicht direkt vor Ort war. Hätte Frau V. das Kind nicht festgehalten, hätte es wahrscheinlich sein können, dass Frau V. auf den Kosten sitzen bleibt.