Unerlaubte Handlung und Minderjährige
Wie aus der vorhergehenden Station entnommen, haften Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr in vollem Umfang für die von ihnen angerichteten Schäden.
Anders sieht es allerdings bei Schäden aus, die durch Minderjährige – also Personen unter 18 Jahren – verursacht werden.
Bei Schäden die durch Personen bis 7 Jahren verursacht werden, haftet der Minderjährige nicht.
Bei Schäden die von Personen ab 7 bis 10 Jahren verursacht werden, haftet der Minderjährige bei allen Schäden, nicht aber für Schäden die anderen Personen bei einem Kraftfahrzeug-, Schienenbahn-, oder Schwebebahnunfall entstanden sind. (außer bei Vorsatz)
Bei Schäden die durch Personen bis 18 Jahren verursacht werden, haftet der Minderjährige bei allen Schäden, es sei denn es fehlte ihm bei der Begehung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht.
Grundsätzlich unterliegen minderjährige Personen der Aufsichtspflicht. Wenn die aufsichtspflichtige Person ihre Aufsichtspflicht verletzt, ist diese, im Falle eines Schadensereignisses durch die minderjährige Person, zum Schadensersatz verpflichtet.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.