Unerlaubte Handlung – Schadensersatzpflicht

Oft kommt es vor, dass durch Handlungen von Menschen ein Schaden entsteht. Dies kann z.B. bei einem Autounfall der Fall sein. Für solche Situationen gibt es den §823 BGB. Dieser legt fest, dass jeder der widerrechtlich einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden an Leib oder Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Besitz zufügt, den daraus entstandenen Schaden ersetzen muss. Solch eine Handlung nennt man “unerlaubte Handlung”.

Grundsätzlich besteht immer nur eine Verpflichtung, den alten Zustand wiederherzustellen.

Wenn die Person, die den Schaden verursacht, nicht rechtswidrig handelt (also auf Grundlage eines Rechtfertigungsgrundes – z.B. Notwehr) wird kein Schadensersatz fällig. (siehe Beispiel 2)

§ Gesetzestext - §823 BGB - Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Beispiel 1

Bei einem zunächst kleinen verbalen Streit vor einer roten Ampel, steigt Herr A. aus seinem Auto, geht zum Auto von Herrn B. und schlägt mit einem kleinen Hammer eine fette Beule in Herrn B.s Auto. Die Handlung war nicht gerechtfertigt. Herr A. ist Herrn B. gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Man spricht hier auch von einer “unerlaubten Handlung”.

Beispiel 2

Der Türsteher Herr L. wird von Frau C. im Eingangsbereich mit einer abgebrochenen Flasche attackiert. Im letzten Moment kann Herr L. die Jacke von Frau C. greifen und diesen auf dem Boden fixieren. Dabei reißt die Jacke von Frau C.. Rein theoretisch begeht Herr L. hier eine unerlaubte Handlung, da er die Jacke von Frau C. beschädigt. Allerdings hat er hierfür einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr). Somit zieht diese Handlung keine Schadensersatzansprüche nach sich. Frau C. muss die Kosten selbst tragen.