Defensivnotstand / verteidigender Notstand – §228 BGB
Im Vergleich zur Notwehr geht hier die Gefahr nicht von einem Menschen aus, sondern durch eine Sache oder ein Tier. Der § 228 BGB schützt die Zerstörung oder die Beschädigung dieser Sache, um die durch sie drohende Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden. (z.B. angreifenden Hund mit Tritt verjagen)
Wenn man einer gegenwärtigen Gefahr durch einer Sache ausgesetzt ist, darf man eine Maßnahme ergreifen um die Gefahr von sich abzuwenden. Allerdings muss hier eine Abwägung der Güter stattfinden. Die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zu dem drohenden Schaden sein. (z.B. Absägen des Nachbarbaumes, da von diesem Blätter in den eigenen Garten fallen)
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Herr Büscher geh spazieren. Auf einmal kommt ein Hund auf ihn zugerannt und möchte ihn beißen. Mit einem beherzten Tritt kann sich Herr Büscher gegen den Hund verteidigen. Der Hund verschwindet wieder.
Frau Siebrock liegt im Garten und sonnt sich. Auf einmal kommt der ferngesteuerte Hubschrauber des Nachbarn Voß über die Hecke – und grade auf sie zugeflogen. Kurz vor ihrem Gesicht kann sie den Hubschrauber grade noch so wegschlagen. Dieser geht beim Fall auf den Boden kaputt.
Frau Siebrock ist nicht schadensersatzpflichtig, da sie auf Grundlage des Defensivnotstandes gehandelt hat.