Was ist das Fundrecht?
Wer eine verlorene Sache findet muss den Fund dieser Sache bei der entsprechenden Person (Verlierer, Eigentümer, sonstiger Empfangsberechtigter) anzeigen.
Kennt er diese Personen nicht, muss eine Anzeige bei der entsprechenden Behörde erfolgen.
Diese Pflicht zur Anzeige bei der Behörde entfällt, wenn der Wert der Sache unter 10 € liegt.
Ein Verstoß gegen dieses Gesetz stellt i.d.R. den Straftatbestand der Unterschlagung dar.
Bei herrenlosen Sachen besteht keine Anzeigepflicht nach § 965 BGB. (herrenlose Sache= Sache ohne Eigentümer und ohne Besitzer z.B. ausgelesene Tageszeitung, Dosen in Mülleimer etc.)
Der Finder hat das Recht auf Finderlohn (3-5%). (§971 BGB)