Notwehr – §227 BGB / § 32 StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Angriff = drohende Verletzung eines Rechtsgutes durch einen anderen Menschen
gegenwärtig= kurz bevorstehend, grade stattfindend oder noch andauernd
rechtswidrig= die Handlung des Angreifers verstößt gegen geltendes Recht und Gesetz und er hat keinen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung
Tat= Straftat
erforderlich= Erforderlich ist die Verteidigungshandlung die notwendig und geeignet ist, den Angriff schnellstmöglich zu beenden.
geboten= Geboten ist jede Notwehrhandlung die nicht im krassen Missverhätlnis der widerstreitenden Rechtsgüter steht. Nicht geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn diese z.B. provoziert wurde,
Ziel der Notwehr ist es, den Angriff schnellstmöglich zu beenden.
Bei der Wahl des Verteidigungsmittel ist jederzeit das mildeste Mittel zu wählen – welches aber auch dazu geeignet sein muss den Angriff zu beenden.
Jedes Rechtsgut (Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz, Ehre etc.) ist notwehrfähig.
Notwehr findet sich sowohl im BGB als auch im Strafgesetzbuch (StGB). Im BGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt. (z.B. Schadensersatz bei zerrissener Jacke nach Notwehrhandlung. Im StGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor strafrechtlichen Ansprüchen schützt. (z.B. Schürfwunde – Anklage wegen Körperverletzung- bei Notwehrhandlung)
Notwehr ist die Notwehr bei sich selbst. Nothilfe nennt man die Notwehr für eine andere Person. (z.B. zur Hilfe kommen)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.