Was ist eine verbotene Eigenmacht?
Was eine verbotene Eigenmacht ist, findet sich in § 858 BGB.
Eine verbotene Eigenmacht gibt es in zwei Formen:
1. Besitzentzug – entziehen von Besitz – z.B. Diebstahl
2. Besitzstörung – Stören im Besitz – z.B. Sachbeschädigung
Solch ein eine Besitzstörung oder ein Besitzentzung ist eine widerrechtliche Handlung, es sei denn es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Jürgen stellt sein Auto vor einem Konzert auf dem Parkplatz ab. Als er nach dem Konzert zurückkommt sieht er, wie drei Jugendlich am Auto lehnen, ihre Zigarettenstummel aufs Dach werfen und ihre Bierflaschen auf dem Dach stehen haben. Dies möchte Jürgen aber nicht.
Die drei Jugendlichen stören Jürgen also im Besitz – sie begehen also eine verbotene Eigenmacht.
Hektor ist Türsteher in einem Club in Bielefeld. Um 0.30 Uhr betritt Thomas die Diskothek als Gast. Gegen 2.45 Uhr schlägt Thomas einen anderen Gast nieder. Daraufhin spricht der Türsteher Thomas an, dass dieser sofort die Diskothek zu verlassen hat. Allerdings geht dieser zur Theke und kauft sich ein Bier – um danach weiter zu feiern.
Hier begeht Thomas eine verbotene Eigenmacht in Form einer Besitzstörung.
Der Seriendieb K. geht hinter der älteren Dame Ä. Auf einmal greift er sich die Handtasche der Frau Ä. Der Dieb K. begeht hier eine verbotene Eigenmacht – in Form des Besitzentzuges.